1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vermietungen von Veranstaltungsräumen in der Frankfurter Stiftung für Gehörlose und Schwerhörige (Vermieterin).
Neben diesen AGB gelten auch die Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung, die beide den Verträgen beigefügt werden. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Mieter*innen gelten nur, wenn die Vermieterin sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
2. Zustandekommen der Mietverträge
Alle Verträge mit der Vermieterin und etwaige Ergänzungen hierzu sollen schriftlich abgeschlossen werden. Mündlich getroffene Vereinbarungen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Ein Vertrag wird verbindlich, wenn der/die Mietinteressent*in das Vertragsangebot vor Ablauf der im Angebot genannten Annahmefrist unterschrieben an die Vermieterin zurücksendet. Geht die Annahmeerklärung nicht fristgerecht bei der Vermieterin ein, ist die Vermieterin zu einer anderweitigen Vermietung berechtigt.
3. Ausschlusskriterien
Der/die Mieter*in bekennt mit der Unterschrift, dass der Raum bzw. die Räume nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet wird / werden:
4. Vertragsgegenstand
Der/die Mieter*in darf die gemieteten Räume/Flächen nur für die im Mietvertrag angegebenen Nutzungszwecke verwenden. Macht der/die Mieter*in hierzu oder zum Veranstaltungsrisiko in zu vertretender Art unrichtige oder unvollständige Angaben und entsteht der Vermieterin hierdurch ein maßgeblich erhöhter Aufwand und/oder Schaden, so ist der/die Mieter*in zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die von der Vermieterin nach billigem Ermessen bestimmt wird und die in der Regel € 10.000 beträgt, sofern ein angemessenes Verhältnis zum Mietzins sowie zum vermieterseits entstandenen Schaden und Aufwand gewahrt ist. Die Angemessenheit kann im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden. Schadens- und Aufwendungsersatzzahlungen von Mieter*innen in Bezug auf denselben Sachverhalt sind anzurechnen.
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, eine Kaution zu verlangen.
Jede*r Mieter*in hat sich so zu verhalten, dass etwaige andere Mieter*innen nicht gestört werden. Die Überlassung der Versammlungsstätte erfolgt jeweils auf der Grundlage des behördlich genehmigten oder eines genehmigungsfähigen Rettungswege- und Bestuhlungsplanes. Dieser hängt lokal aus und wird dem/der Mieter*in auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Der/die Mieter*in hat sicherzustellen, dass die im Mietvertrag angegebene Besucherkapazität nicht überschritten und die mit dem Bestuhlungsplan genehmigten Anordnungen der Besucherplätze nicht geändert werden. Näheres regeln die Sicherheitsbestimmungen.
Angemietete Räume werden einschließlich des dort vorhandenen Mobiliars vermietet. Wünscht der/die Mieter*in eine besondere Ausstattung, bedarf dies einer ergänzenden Vereinbarung mit einer Regelung der zusätzlichen Vergütung. Der/die Mieter*in hat keinen Anspruch auf besondere Ausstattungswünsche. Wenn Ausstattungswünsche erst kurz vor Beginn der Veranstaltung vorgebracht werden, kann die Vermieterin deren Berücksichtigung eventuell aus zeitlichen Gründen nicht mehr gewährleisten.
5. Mieter, Veranstalter, Veranstaltungsleiter
5.1 Ist der/die Mieter*in gleichzeitig der/die Veranstalter*in, so gelten die in Ziffern 5.3 und 5.4 geregelten Veranstalterpflichten auch für ihn/sie als Mieter*in. Ist der/die Mieter*in nicht gleichzeitig der/die Veranstalter*in, so hat er/sie den/die Veranstalter*in schriftlich im Vertrag zu benennen. Gegenüber der Vermieter*in bleibt der/die Mieter*in für die Erfüllung aller Pflichten verantwortlich. Veranstalter*innen sind in solchen Fällen Erfüllungsgehilf*innen der Mieter*innen. Handlungen und Erklärungen des/der Veranstalter*s*in und der von ihm/ihr beauftragten Personen hat der/die Mieter*in wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen. Der/die Mieter*in hat dafür Sorge zu tragen, dass der/die Veranstalter*in alle vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erfüllt.
5.2 Eine vollständige oder teilweise Gebrauchsüberlassung von Räumen, Flächen oder Einrichtungen an Dritte, insbesondere eine Untervermietung, ist ohne schriftliche Genehmigung der Vermieterin nicht zulässig.
5.3 Der/die Veranstalter*in hat der Vermieterin eine entscheidungsbefugte Person zu benennen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter*in anwesend ist. Der/die Veranstaltungsleiter*in hat sich vor der Veranstaltung mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Flucht- und Rettungswege vertraut zu machen und an etwaig von der Vermieterin, der Feuerwehr und/oder der Polizei für erforderlich gehaltenen Sicherheitsgesprächen teilzunehmen. Der/die Veranstaltungsleiter*in hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen und ist verpflichtet, die Veranstaltung abzubrechen, wenn eine Gefährdung von Personen dies erforderlich macht oder wenn die Betriebsvorschriften der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie nicht eingehalten werden (können). Die Vermieterin stellt ihrerseits Kontaktdaten einer mit der Versammlungsstätte vertrauten Person zur Verfügung, die den/die Veranstaltungsleiter*in unterstützt und die sich aus dem Hausrecht (Ziff. 14 dieser AGB) ergebenden Befugnisse wahrnimmt.
5.4 Der/die Veranstalter*in trägt die alleinige Verantwortung für die Bezeichnung und die Bewerbung der Veranstaltung, für die Berücksichtigung etwaiger Urheberrechte, Bild- und Namensrechte oder Markenrechte Dritter sowie für die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA und die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren. Der/die Veranstalter*in trägt darüber hinaus die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, auch und insbesondere bezüglich der von ihm/ihr oder auf seine/ihre Veranlassung hin eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen, verlegten Kabel sowie seiner/ihrer bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen. Er/sie hat die für Veranstaltungen geltenden Verordnungen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus obliegt ihm/ihr die Beachtung aller einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Hessisches Nichtraucherschutzgesetz, Jugendschutzgesetz, Sonn- und Feiertagsgesetz, immissionsschutzrechtliche Lärmbestimmungen, Gewerbeordnung und sonstige Sperrstundenregelungen).
5.5 Dem/der Mieter*in ist es nur mit der vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung der Vermieterin gestattet, andere Gewerbetreibende, wie z.B. Fotograf*innen zu seinen/ihren Veranstaltungen zu bestellen.
6. Dauermietverträge
Wenn der in einem Dauermietvertrag geregelte Nutzungstag auf einen gesetzlichen Feiertag oder auf den 24. oder 31.12. eines Jahres fällt, besteht an solchen Tagen kein Anspruch des/der Mieter*s*in auf Nutzung der Räume und Einrichtungen. Die Vermieterin wird sich bemühen, dem/der Mieter*in Ersatz anzubieten.
7. Entgelte, Sicherheitsleistungen, Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Entgelte für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen sowie Dienstleistungen werden im Vertrag oder in einer dem Vertrag beigefügten Kosten- und Leistungsübersicht geregelt. Hilfsweise gelten die Preislisten der Vermieterin. Zuzüglich zu den dort genannten Entgelten wird bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, Sonderpreise (z.B. für Familienfeiern) nicht am 31.12. eines Jahres zu gewähren.
7.2 Die Kosten für Heizung, normale Beleuchtung und übliche Reinigung der Veranstaltungsräume sind im vereinbarten Entgelt enthalten. Folgende Leistungen sind ggfs. gesondert zu vergüten:
7.3 Die Entgelte für die Raumüberlassung und etwaige Zusatzleistungen sind, soweit im Vertrag nicht anders geregelt, nach Rechnungsstellung, also im Regelfall 14 Tage vor dem Zeitpunkt der vorgesehenen Veranstaltung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der gesetzl. Regelung erhoben. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.
7.4 Die Schlussberechnung erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung auf Basis des Vertrages und unter Berücksichtigung etwaig zusätzlich beauftragter und erbrachter Leistungen. Etwaig geleistete und nicht verbrauchte Vorauszahlungen werden verrechnet.
7.5 Die im Vertrag geregelte entgeltpflichtige Mietzeit, umfasst auch etwaige Vorbereitungs-, Aufbau- und Abbauzeiten des/der Veranstalter*s*in. Wenn die Mietzeit überschritten wird, hat der/die Mieter*in für den Überschreitungszeitraum eine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu zahlen. Kann eine nachfolgende Veranstaltung wegen der verspäteten Rückgabe nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, haftet der/die Mieter*in auf Ersatz des der Vermieterin deswegen entstehenden Schadens.
8. Bewirtschaftung
8.1 Der/die Mieter*in kann die Bewirtschaftung selbst vornehmen oder einen Catering-Service beauftragen.
8.2 Bei der Erbringung von Bewirtschaftungsleistungen ist die Verwendung von Einweggeschirr aus Gründen des Umweltschutzes untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Vermieterin. Der/die Mieter*in ist verpflichtet, von ihm/ihr beauftragte Gastronom*innen auf diese Regelungen hinzuweisen.
9. Haftung des Mieters, Sicherheitsleistungen des Mieters
9.1 Der/die Mieter*in haftet für alle Schäden, die durch ihn/sie, seine/ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilf*innen, den/die Veranstalter*in, seine/ ihre Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelung. Dies gilt auch für den Fall, dass der/die Mieter*in ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilf*innen nicht zu vertreten hat. Im Falle der Anmietung größerer Versammlungsräume werden diese vor ihrer Übergabe an den/die Mieter*in von einem/einer Beauftragten der Vermieterin und dem/der Mieter*in gemeinsam besichtigt. Eventuell vorhandene Vorschäden werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Bei von dem/der Mieter*in zu vertretenden Verstößen gegen sicherheitsrelevante Vorschriften gilt die Vertragsstrafenregelung gemäß Ziffer 4 entsprechend.
9.2 Der/die Mieter*in stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, soweit das Entstehen der Ansprüche von ihm/ihr, seinen/ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilf*innen oder von seinen/ihren Gästen bzw. Besucher*innen zu vertreten ist. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder oder Ordnungsstrafen. Die Freistellungsverpflichtung des/der Mieter*s*in erstreckt sich auch auf alle Ansprüche Dritter, die wegen der Veranstaltung oder der Werbung für die Veranstaltung (z.B. Verstoßes gegen Urheberrechte etc.) geltend gemacht werden, einschließlich der hierzu gehörenden Rechtsverfolgungskosten.
9.3 Wenn es sich bei der Veranstaltung um eine schadens- bzw. gefahrgeneigte Veranstaltung handelt, kann die Vermieterin die Überlassung der gemieteten Räume und Flächen von besonderen Sicherheitsleistungen abhängig machen und zwar ggf. auch noch nach Vertragsabschluss. Die Vermieterin kann fordern, dass der/die Mieter*in eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließt und den Nachweis hierüber erbringt. Zusätzlich oder alternativ kann die Vermieterin die vorherige Leistung einer Sicherheit (Kaution) fordern. Die Vermieterin bestimmt die Deckungssumme der Versicherung bzw. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach den aus ihrer Sicht bestehenden Schadensrisiken. Dieser Betrag kann folglich ein Mehrfaches des vereinbarten Nutzungsentgelts betragen.
10. Haftung der Vermieterin
10.1 Eine verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist.
10.2 Die Vermieterin haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Vermieterin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
10.3 Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es aufgrund einer von der Vermieterin zu vertretenden Fehleinschätzung von Risiken zu einer Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung, haftet die Vermieterin nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
10.4 Die Vermieterin haftet nicht für den Verlust der von dem/der Mieter*in, dem/der Veranstalter*in oder in seinem/ihrem Auftrag von Dritten oder Besucher*innen eingebrachten Gegenstände, soweit die Vermieterin keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Der/die Mieter*in kann mit der Vermieterin die Stellung eines speziellen Wachdienstes gegen Kostenerstattung vereinbaren.
10.5 Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilf*innen der Vermieterin. Für ein etwaiges Verschulden der Erfüllungsgehilf*innen haftet die Vermieterin auch dann, wenn sie ein Verschulden bei der Auswahl ihrer Verrichtungsgehilf*innen nicht zu vertreten hat.
10.6 Alle vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie im Falle der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.
11. Kündigung / Rücktritt
11.1 Die Vermieterin kann, nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, insbesondere wenn die von dem/der Mieter*in zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet worden sind;
11.2 Macht die Vermieterin von ihrem Kündigungsrecht aus obigen Bestimmungen Gebrauch, so behält die Vermieterin den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte. Die Vermieterin muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnen lassen.
11.3 Ist der/die Mieter*in eine Veranstaltungsagentur und entzieht der/die Veranstalter*in dieser Agentur den Auftrag, so ist die Vermieterin zu einer Ersatzvermietung an den/die Veranstalter*in bereit, wenn es gegen diesen/diese keine Bedenken gibt, der/die Veranstalter*in den mit der Vermieterin abgeschlossenen Vertrag vollständig zu übernehmen bereit ist und auf Verlangen der Vermieterin eine angemessene Sicherheit leistet.
11.4 Dauermietverträge können von jede*m*r Vertragspartner*in mit einer Frist von einem Monat zum Abschluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
11.5 Sofern die Vermieterin einen gemieteten Raum aus übergeordneten Interessen oder wegen der Möglichkeit, diesen Raum an gewerbliche Mieter*innen vermieten zu können, benötigt, ist sie gegenüber Mieter*innen, die gemäß den Richtlinien der Stadt Frankfurt am Main einen Mietzuschuss der Stadt Frankfurt am Main in Anspruch genommen haben, berechtigt, den Vertrag über die Anmietung des Raumes außerordentlich zu kündigen. Die Vermieterin wird dies dem/der betroffenen Mieter*in so früh wie möglich mitteilen und ihm/ihr nach Möglichkeit einen Ersatzraum anbieten. Kann ein Ersatzraum nicht angeboten werden oder wird dieser von dem/der Mieter*in nicht akzeptiert, steht dem/der Mieter*in wegen dieses Vorgangs ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
12. Absage, Ausfall der Veranstaltung
Führt der/die Mieter*in aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, so kann die Vermieterin eine Entschädigung entweder aufgrund konkreter Berechnung oder als Pauschale geltend machen. Die Vermieterin ist bei Absage der Veranstaltung zur Berechnung folgender Pauschalen berechtigt:
Der/die Mieter*in hat das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Wenn die Vermieterin nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist, kann sie diesen ersetzt verlangen.
Die Vermieterin berechnet einem/einer Mieter*in, der/die einen Mietzuschuss der Stadt Frankfurt am Main in Anspruch genommen hat, keine Entschädigung, wenn dieser/diese Mieter*in den Rücktritt vom Vertrag bis spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin erklärt. Danach ist er/sie zur Zahlung des Mindesteigenbeteiligungsbetrages verpflichtet.
Die Absage bedarf in jedem Fall der Schriftform.
13. Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder/jede Vertragspartner*in seine/ihre bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die Vermieterin für den/die Mieter*in mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der/die Mieter*in in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler*innen oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer*innen sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.
14. Hausrecht, Abbruch von Veranstaltungen
Hierfür gelten die gesonderten Sicherheitsbestimmungen der Vermieterin.
15. Datenerhebung, -verarbeitung u. -nutzung
Die der Vermieterin zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Nutzungszwecke übermittelten personenbezogenen Daten werden von der Vermieterin im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erhoben, verarbeitet und genutzt. Die erhobenen Daten werden gelöscht, sobald ihre Aufbewahrung zu den Zwecken der Erhebung nicht mehr erforderlich ist.
16. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- u. Zurückbehaltungsrechte stehen dem/der Mieter*in gegenüber der Vermieterin nur zu, wenn und soweit seine/ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Vermieterin anerkannt sind.
17. Streitbeilegung in Verbrauchersachen
Information nach § 36 VSGB:
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist das Zentrum für Schlichtung e.V. Kehl, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl. (www.verbraucher-schlichter.de).
Die Frankfurter Stiftung für Gehörlose und Schwerhörige ist zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Veranstaltungsbedingungen oder der Sicherheitsbestimmungen oder der Hausordnung unwirksam oder nichtig sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Fall ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
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